Red Banditos Thierhaupten
Fanclub des FC Bayern München


 § 1 Name und Sitz des Vereins/Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

„Red Banditos“ Thierhaupten

Fanclub des FC Bayern München

und hat seinen Sitz in 86672 Thierhaupten. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.) versehen.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30.06. des nächsten Jahres

§2 Zweck des Vereins

 Der Verein verfolgt mit seinen Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke - §52). Der Verein ist selbstlos tätig.

 Zweck des Vereins ist die Unterstützung und der Besuch von Spielen des FC Bayern München, freundschaftliche Kontakte zu anderen Fanclubs und Fans zu pflegen, sowie Geselligkeit und Unternehmungen innerhalb des Vereins zu fördern. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und bezüglich der Nationalität neutral.

 Sollten dem Verein Gewinne zufließen, so dürfen diese nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein, an den Vorstand des Vereins zu richtender, Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

 Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 Eine Mitgliedschaft im Verein setzt keine Mitgliedschaft beim FC Bayern München voraus.

 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, trotz Mahnung beitragssäumig ist oder durch Bankeinzug bereits bezahlte Beiträge mutwillig zurückbuchen lässt. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.

 Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Versammlungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen und abzustimmen. Außerdem hat jedes volljährige Mitglied das Recht zu wählen und gewählt zu werden.

 Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und die Satzung zu achten.

 Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen

 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§5 Mitgliedsbeitrag

 Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist mindestens jährlich im Voraus durch Bankeinzug zu entrichten.

 Wird ein Mitglied ausgeschlossen oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt der im Voraus gezahlte Beitrag dem Verein.


§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)       der Vorstand
b)       die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

 Der Vorstand besteht aus

a)       1. Präsidenten
b)       2. Präsidenten
c)       1. Kassier
d)       2. Kassier
e)       Schriftführer
f)       1. Beisitzer
g)       2. Beisitzer

Vertretungsberechtigt sind, im Sinne des §26 BGB, der 1. Präsident und der 1. Kassier sowie deren Vertreter

 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse

 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

 Ist durch Abwahl oder Rücktritt ein oder zwei Posten des Vorstandes nicht besetzt, so werden dessen Aufgaben bis zur Wiederbesetzung vom verbleibenden Vorstandsmitglied bzw. den verbleibenden Vorstandsmitgliedern übernommen. Sind durch Abwahl oder Rücktritt alle Posten des Vorstandes nicht besetzt, so übernimmt das langjährigste Vereinsmitglied die Aufgaben des Vorstandes kommissarisch bis zu dessen Neuwahl. Binnen vier Wochen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, dort muss ein vorübergehender Vorstand gewählt werden, der bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt bleibt. Die Neuwahl des Vorstands findet auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Nachfolger nur für die Dauer der restlichen Amtszeit des scheidenden Vorstandsmitgliedes gewählt werden.


§7a Haftung

 Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demzufolge soll in allen, namens des Vereins, abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 Der Verein und sein Vorstand schließen jegliche Haftung gegenüber Vereinsmitgliedern und Veranstaltungsteilnehmern aus. Dieses gilt auch für Sach- und Körperschäden, die auf Vereinsveranstaltungen, Fahrten des Vereins zum oder im Stadion entstehen, soweit diese nicht durch die Versicherung gedeckt sind. Auf Fahrten des Vereins und anderen Veranstaltungen ist jeder Teilnehmer für sein Verhalten selbst verantwortlich und haftbar. 


§7b Kassenprüfer

 In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden für jeweils ein Jahr zwei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen weder dem aktuellen noch dem letztjährigen Vorstand angehören. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen, nach Beendigung eines Geschäftsjahres eine Kassenprüfung durchzuführen und hierüber auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

§8 Mitgliederversammlung

 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, nach der Beendigung eines Geschäftsjahres statt und beschließt über:

a)       Wahl der Vorstandsmitglieder
b)       Wahl der Kassenprüfer
c)       Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
d)       Satzungsänderung
e)       Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögen

 Die Vorstandsmitglieder/Kassenprüfer sind in offener Wahl zu bestimmen. Alle übrigen Wahlen und Beschlussfassungen sind ebenfalls offen durchzuführen

 Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.

 Alle Mitgliederversammlungen werden schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentlichen Aushang und auf der Internetseite.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

 Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein weiterer Wahlvorgang erforderlich.

 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.


§9 Vermögen

 Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

§10 Vereinsauflösung

 Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

 Die Auseinandersetzung nach der Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.

 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, kommt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert (im Zeitpunkt der Einlage) der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, einem wohltätigen Zweck innerhalb der Gemeinde Thierhaupten zu Gute.









 
 
 
 
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